Schutzgebiete in Bremen

Schutzgebiete sind ein fundamentaler Bestandteil des Natur- und Landschaftsschutzes. Sie dienen dem Schutz von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen oder z.B. eines bestimmten Landschaftsbildes. Eine intakte Natur hat auch eine überragende Bedeutung für das Wohlergehen des Menschen. Wir alle wissen das zu schätzen, wenn wir uns zu Fuß oder mit dem Fahrrad in "die Natur" begeben.

Während die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten in den Nachkriegsjahrzehnten in Bremen stagnierte, sind in den letzten zwanzig Jahren zahlreiche neue Gebiete unter Schutz gestellt worden. Das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000 hat darüber hinaus die meisten Bremer Schutzgebiete in ihrer Bedeutung auch für den europäischen Naturschutz bestätigt und ihnen einen zusätzlichen Schutzstatus verliehen.

In den Bremer Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten erleben Sie als Besucher die Bremer Natur in ihrer ganzen Vielfalt und Schönheit. Seien Sie herzlich willkommen!

Wie kommt es zu der Ausweisung eines Naturschutzgebietes?

Zwar hat jeder Bürger das Recht, beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr die Ausweisung eines Naturschutzgebietes (NSG) vorzuschlagen, die gesetzlichen Regelungen schreiben aber ein recht kompliziertes Verfahren vor, bis es zu der Einrichtung eines neuen Naturschutzgebietes kommen kann.

Nachdem der Vorschlag zur Ausweisung eines NSG vorliegt, wird zunächst - sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines NSG überhaupt vorliegen - der Entwurf einer NSG-Verordnung erarbeitet. Dieser wird im Rahmen einer Grobabstimmung mit dem Naturschutzbeirat, dem anerkannten Naturschutzverband "Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V." (GNUU) sowie dem zuständigen Ortsamt erörtert. Zeigt sich bei dieser Abstimmung, dass eine NSG-Verordnung sinnvoll und umsetzbar ist, wird die Verordnung dem Umweltausschuss des Bremischen Landtages, der Deputation für Umwelt und Energie vorgelegt.

Sind die Parlamentarier mit dem Vorschlag einverstanden, beauftragen sie den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa mit dem ordentlichen Verfahren zu beginnen. Hierbei wird der Verordnungsentwurf zunächst an die "Träger öffentlicher Belange" (TÖB) verschickt und nach Einarbeitung deren Anregungen und Bedenken einen Monat lang öffentlich ausgelegt, damit jeder Bürger seine Bedenken schriftlich oder mündlich der Naturschutzbehörde vortragen kann. Auch an diese Anhörung schließt sich die Aufnahme aller sinnvollen und notwendigen Änderungen in die Verordnung an. Nun wird erneut die Deputation für Umwelt und Energie als Entscheidungsträger informiert und um Zustimmung zu diesem letzten Verordnungsentwurf gebeten. Anschließend muss der Senat diesen noch billigen. Nach einer dann folgenden rechtsförmigen Prüfung wird die Verordnung im Bremischen Gesetzblatt veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft. Damit steht das betreffende Gebiet unter Naturschutz.

Die Verordnung ist die "Geburtsurkunde" jedes Naturschutzgebietes. In ihr sind alle Bestimmungen zum Schutz des betreffenden Gebietes enthalten. Insbesondere nennt die Verordnung den Schutzzweck, der darüber Auskunft gibt, was in dem betreffenden Gebiet geschützt werden soll. Da in Naturschutzgebieten die Natur absoluten Vorrang hat, sind in ihnen alle Beschädigungen oder negativen Veränderungen verboten. Von diesem Verbot können jedoch Handlungen freigestellt werden, die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen bzw. ihn sogar fördern. Dazu gehören insbesondere die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

Obwohl der Schutzzweck von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich stark variieren kann, wiederholen sich in den einzelnen Verordnungstexten viele Passagen und Bestimmungen. So ist es z. B. in Naturschutzgebieten verboten, Wege zu verlassen, zu reiten, zu lagern, zu baden, Boot zu fahren, Pflanzen auszugraben oder abzupflücken, Tiere zu fangen oder zu beunruhigen. Gerade bei kleinräumigen Naturschutzgebieten ist es nicht unüblich, dass diese ganz gesperrt sind.

Alle Bremer Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind einheitlich mit dem grünumrandeten Dreiecksymbol gekennzeichnet, das auf weißem Grund die Silhouette eines Adlers und den Schriftzug "Naturschutzgebiet" bzw. "Landschaftsschutzgebiet trägt. Nach und nach wird die 1994 von der Umweltministerkonferenz beschlossene neue Symbolik „Waldohreule“ eingeführt.


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